Die nachfolgend angeführten Grundbegriffe im Bereich der elektronischen Erhebung und Registrierung der Vignettenzahlungen für die Nutzung begrenzter Straßenabschnitte dienen ausschließlich zu Informationszwecken.
ist ein durch ein Geldinstitut ausgegebenes Zahlungsmittel, mithilfe von welchem es möglich ist, eine bargeldlose Vignettenzahlung zu leisten. Die Liste der Zahlungskarten, die zwecks der Bezahlung der Vignette von dem Verwalter der Erhebung der Vignettenzahlungen akzeptiert werden, ist auf dem Internetportal veröffentlicht.
ist die Webseite www.eznamka.sk, die auf gesicherte Weise in mehreren Sprachen für die Kunden vornehmlich die folgenden Dienstleistungen erbringt: die Leistung der Vignettenzahlung und kollektive Leistung der Vignettenzahlungen bargeldlos mit einer Zahlungskarte, die Ausstellung von Bestätigungen in elektronischer, zum Ausdrucken geeigneter Form, die Überprüfung der Gültigkeit der bezahlten Vignetten, den Empfang von Kundenanträgen, -reklamationen, -anfragen und -beschwerden, Informationen allgemeiner Natur und Informationen über die Pflicht zur Vignettenzahlung.
ist im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs. 1 des Gesetzes ein zweispuriges Kraftfahrzeug oder ein zweispuriger Fahrzeugzug bis 3,5 Tonnen und ein zweispuriges Kraftfahrzeug der Kategorie M1 abgesehen vom technischen Gesamtgewicht (nachfolgend „Fahrzeug“ genannt) und ein zweispuriger Fahrzeugzug, der aus einem Kraftfahrzeug der Kategorie M1 oder N1 besteht, abgesehen vom technischen Gesamtgewicht des Fahrzeugzugs (nachfolgend „Fahrzeugzug“ genannt), das zur Leistung der Vignettenzahlung für die Nutzung begrenzter, mit Verkehrsschildern markierter Straßenabschnitte verpflichtet ist, ausgenommen, dass dieses Fahrzeug oder dieser Fahrzeugzug von der Vignettenzahlung im Sinne der Bestimmung des § 7 Abs. 1 des Gesetzes nicht befreit sind.
ist im Sinne der Bestimmung des § 2 Buchstabe c) des Gesetzes Nr. 725/2004 Slg. über die Bedingungen des Fahrzeugbetriebs im Straßenverkehr und über die Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze in der gültigen Fassung ein Straßenfahrzeug ohne Motor, das zum Schleppen durch ein anderes Fahrzeug, mit welchem das Straßenfahrzeug einen Fahrzeugzug bildet, bestimmt ist, wobei die Vignettenzahlung für Anhängerfahrzeuge der Kategorie O1 und O2 geleistet wird.
ist ein Fahrzeug bzw. ein Fahrzeugzug, der im Sinne der Bestimmung des § 7 Abs. 1 des Gesetzes von der Vignettenzahlung für die Nutzung begrenzter Straßenabschnitte befreit ist.
(bei Fahrzeugzügen „Fahrzeugzugbetreiber“) ist im Sinne der Bestimmung des § 2 Buchstabe am) des Gesetzes Nr. 725/2004 Slg. über die Bedingungen des Fahrzeugbetriebs im Straßenverkehr und über die Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze in der gültigen Fassung der Eigentümer des Fahrzeugs bzw. der durch den Eigentümer des Fahrzeugs bestimmte Halter der Zulassungsbescheinigung Teil I. und Teil II., der in der Zulassungsbescheinigung Teil I. und Teil II. eingetragen ist und die Berechtigung hat, über die Nutzung des Fahrzeugs zu entscheiden, oder der Eigentümer des Fahrzeugs bzw. der durch den Eigentümer des Fahrzeugs bestimmte Halter der Betriebserlaubnis, der die Berechtigung hat, über die Nutzung des Fahrzeugs zu entscheiden.
Der Fahrzeugbetreiber (bei Fahrzeugzügen „Fahrzeugzugbetreiber“) ist im Sinne der Bestimmung des § 4 Abs. 22 des Gesetzes zur Sicherstellung der Erfüllung der Vignettenzahlungspflicht bei der Nutzung begrenzter Straßenabschnitte durch das Fahrzeug oder den Fahrzeugzug verpflichtet.
(bei Fahrzeugzügen „Fahrzeugzugfahrer“) ist ein Fahrer, der über die Berechtigung zum Führen des Fahrzeugs des Fahrzeugbetreibers verfügt, welche er durch die Vorlage der Zulassungsbescheinigung oder der Betriebserlaubnis oder eines anderen ähnlichen Belegs nachweist.
Der Fahrzeugfahrer (bei Fahrzeugzügen „Fahrzeugzugfahrer“) ist im Sinne der Bestimmung des § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Vignettenzahlung für die Nutzung begrenzter Straßenabschnitte verpflichtet.
(bei Fahrzeugzügen „Betreiber des vignettenfreien Fahrzeugzugs“) ist der Fahrzeugbetreiber/Fahrzeugzugbetreiber im Sinne der Bestimmung des § 7 des Gesetzes.
sind Belege, die alle durch die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes Nr. 222/2004 Slg. über Mehrwertsteuer in der gültigen Fassung für eine vereinfachte Rechnung/eine Rechnung festgelegten Angaben und zugleich alle durch die einschlägige Bestimmungen der Gesetzes für die Bestätigung über Vignettenzahlung festgelegten Angaben enthalten (nachfolgend gemeinsam „Bestätigung“ genannt).
ist eine Bestätigung anhand des Antrags eines Fahrzeug- oder Fahrzeugzugbetreibers über die im Register der Vignettenzahlung vorgenommene Änderung von Angaben.
ist ein Fahrzeugfahrer oder ein Fahrzeugzugsfahrer, der im Sinne des Gesetzes zur Vignettenzahlung verpflichtet ist, bzw. ein Fahrzeugbetreiber oder ein Fahrzeugzugbetreiber, der zur Sicherstellung der Erfüllung der Vignettenzahlungspflicht bei der Nutzung begrenzter Straßenabschnitte durch das Fahrzeug oder den Fahrzeugzug verpflichtet ist. Der Kunde ist auch jede andere Person, die sich mittels der Geschäftsstellen, der Kundenhotline oder elektronischer Kanäle (Internetportal www.eznamka.sk und mobile Applikation für mobile Geräte „eznamka“) für die mit der Vignettenzahlung verbundene Fragen interessiert, oder die Leistung der Vignettenzahlung für ein Fahrzeug/Fahrzeuge oder für ein Anhängerfahrzeug/Anhängerfahrzeuge beabsichtigt bzw. vornimmt, abgesehen von deren Rechtsbeziehung oder einer anderen Beziehung zu diesem Fahrzeug/diesen Fahrzeugen oder zu diesem Anhängerfahrzeug/diesen Anhängerfahrzeugen.
Begrenzter Autobahnabschnitt, der nur nach Leistung der Vignettenzahlung benutzt werden kann, ist mit dem Verkehrsschild „Autobahn“ und mit dem Verkehrsschild „Ende der Autobahn“ markiert. Der Beginn des begrenzten Autobahnabschnittes, der ohne Vignettenzahlung benutzt werden kann, ist mit dem Verkehrsschild „Autobahnabschnitt ohne Vignettenzahlung“ markiert. Das Ende des begrenzten Autobahnabschnittes, der ohne Vignettenzahlung benutzt werden kann, ist mit dem Verkehrsschild „Autobahnabschnitt mit Vignettenzahlung“ markiert.
ist eine Stelle, die für die Kunden im Rahmen der Vignettenzahlung vor allem die folgenden Kundendienstleistungen erbringt: die Leistung der Vignettenzahlung in bar und bargeldlos mit einer Zahlungskarte (Bankkarte), die Ausstellung von Bestätigungen, die Lieferung von Informationen allgemeiner Natur und Informationen über die Pflicht zur Vignettenzahlung sowie über das Reklamationsverfahren; und mittels ausgewählter Geschäftsstellen auch Änderungen in der Registrierung der Vignettenzahlungen in dem Fall, dass es zur Änderung des amtlichen Kennzeichens des Fahrzeugs/Anhängerfahrzeugs oder des Landes der Fahrzeug-/Anhängerfahrzeugregistrierung kommt (d.h. weder das Fahrzeug/Anhängerfahrzeug noch der Typ und die Gültigkeit der Vignette werden geändert) sowie den Empfang von Anträgen und Unterlagen zur Eintragung des Fahrzeugs in die Liste der vignettenpflichtigen Fahrzeugen.
ist die für mobile Geräte bestimmte Applikation „eznamka“, die auf eine gesicherte Weise in mehreren Sprachen für die Kunden vornehmlich die folgenden Dienstleistungen erbringt: bargeldlose Leistung der Vignettenzahlung mit einer Zahlungskarte, Ausstellung von Bestätigungen in elektronischer, zum Ausdrucken geeigneter Form, die Überprüfung der Gültigkeit der bezahlten Vignetten, der Empfang von Kundenanträgen, -reklamationen, -anfragen und -beschwerden, Informationen allgemeiner Natur und Informationen zur Pflicht zur Vignettenzahlung.
ist eine Telefonleitung, die in mehreren Sprachen für die Kunden vornehmlich die folgenden Kundendienstleistungen erbringt: die Überprüfung des Gültigkeitszeitraums der bezahlten Vignette anhand des amtlichen Kennzeichens des Fahrzeugs/Anhängerfahrzeugs einschließlich der Absendung einer elektronischen Bestätigungsnachricht an den Kunden, wiederholte Bestätigungen über die Bezahlung der Vignette elektronisch an den Kunden, den Empfang von Kundenanträgen, -reklamationen, -anfragen und -beschwerden, Informationen allgemeiner Natur und Informationen über die Pflicht zur Vignettenzahlung.
Der Verwalter der Erhebung der Vignettenzahlung ist die Gesellschaft Národná diaľničná spoločnosť, a.s. (Nationale Autobahngesellschaft AG).
bezeichnet den Zeitraum, für welchen die Vignettenzahlung geleistet wird. Im Sinne der Bestimmung des § 2 des Gesetzes wird die Vignettenzahlung für 365 Tage, für 30 Tage oder für 10 Tage ohne Rücksicht auf die Fahrtenanzahl geleistet, wobei die:
- Vignette mit 365-tägiger Gültigkeit gilt 365 Tage ab dem durch den Nutzer bestimmten Tag gültig (einschlieβlich dieses Tags),;
- Vignette mit 30-tägiger Gültigkeit 30 Tage einschließlich des vom Kunden bestimmten Tag gültig ist;
- Vignette mit 10-tägiger Gültigkeit 10 Tage einschließlich des vom Kunden bestimmten Tag gültig ist;
- Vignette mit 1-tägiger Gültigkeit ist bis 24:00 Uhr an dem vom Kunden bestimmten Tag gültig.
Der vom Kunden der begrenzten Autobahnabschnitte bestimmte Tag ist der erste Tag der Vignettengültigkeit. Bei der 1-Tages-Vignette ist es zugleich der einzige Tag der Vignettengültigkeit.