Die vignettenfreien Fahrzeuge sind Fahrzeuge, die keiner Pflicht zur Leistung der Vignettenzahlung (Zahlung für die Vignette) für die Nutzung von begrenzten Autobahn- und Schnellverkehrsstraßenabschnitten (nachstehend „begrenzte Straβenabschnitte“ genannt) unterliegen. Im Sinne der Bestimmung des § 7 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 488/2013 Slg. über die Vignette und über die Änderung bestimmter Gesetze in der gültigen Fassung (nachstehend „das Gesetz Nr. 488/2013 Slg. über Vignette in der gültigen Fassung“ oder „das Gesetz“ genannt) gelten als vignettenfreie Fahrzeuge und Fahrzeugzüge die Fahrzeuge und Fahrzeugzüge:

  • des Innenministeriums der Slowakischen Republik einschließlich der vom Innenministeriums der Slowakischen Republik bestimmten Organisationen sowie des Polizeikorps,
  • des Verteidigungsministeriums der Slowakischen Republik (nachstehend „das Verteidigungsministerium“ genannt) einschließlich der Organisationen in dessen Zuständigkeitsbereich,
  • der Streitkräfte der Slowakischen Republik und der Organisation des Nordatlantikvertrags,
  • der Streitkräfte oder der Zivileinheiten des entsendenden Staates zwecks der Erfüllung von Dienstpflichten gemäß Sondervorschrift,
  • der Grundrettungseinheiten des integrierten Rettungssystems, der Gemeinde- und Stadtfeuerwehrkorps, der Gemeindepolizei und des Slowakischen Roten Kreuzes,
  • der Verwalter von Autobahnen und Straßen im Staatsbesitz, ausgenommen Konzessionsinhabern,
  • des Korps der Gefängnis- und Justizwache,
  • die durch eine Person registriert sind, die der Inhaber des Parkausweises für Schwerbehinderte im Einklang mit dem § 17 des Gesetzes Nr. 447/2008 Slg. über finanzielle Beiträge für die Kompensation einer schweren Behinderung und über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze in der Fassung späterer Vorschriften,
  • deren Betreiber eine Person ist, die das Fahrzeug zur Erbringung einer Sozialdienstleistung gemäß dem Gesetz Nr. 448/2008 Slg. über Sozialdienstleistungen und über die Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 455/1991 Slg. über Gewerbeunternehmen (Gewerbegesetz) in der Fassung späterer Vorschriften in der Fassung des Gesetzes Nr. 50/2012 Slg. in der gültigen Fassung benutzt und keine Sozialdienstleistung mit Gewinnerzielungsabsicht erbringt und dieses Fahrzeug gemäß dem Gesetz Nr. 431/2002 Slg. über die Rechnungslegung in der Fassung späterer Vorschriften in der gültigen Fassung verbucht,
  • deren Betreiber eine Einrichtung für sozialrechtlichen Kinderschutz und soziale Vormundschaft gemäß dem Gesetz Nr. 305/2005 Slg. über sozialrechtlichen Kinderschutz und soziale Vormundschaft und über die Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze in der Fassung späterer Vorschriften in der gültigen Fassung ist,
  • aufgrund eines zwischenstaatlichen Übereinkommens unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit befreiter fremder Staatsangehöriger,
  • die gemäß Sondervorschrift für historisch gehalten werden,
  • der Finanzverwaltung gemäß Sondervorschrift,
  • der Nationalen Sicherheitsbehörde,
  • des Slowakischen Nachrichtendienstes.

Vignettenfreie Fahrzeuge, die der Pflicht zur Registrierung in das System unterliegen

Die Befreiung von der Vignettenpflicht bezieht sich auf die Betreiber ausgewählter Gruppen der Fahrzeuge und Fahrzeugzüge, nur wenn diese Fahrzeuge/Fahrzeugzüge im System des Verwalters der Erhebung von Vignettenzahlungen (Národná diaľničná spoločnosť, a.s.) im Sinne des § 7 Abs. 3 und 4 des Gesetzes Nr. 488/2013 Slg. über die Vignette in der gültigen Fassung registriert sind. Die Pflicht zur Registrierung im zentralen Register von Vignettenzahlungen bezieht sich auf die folgenden Fahrzeuge oder Fahrzeugzüge:

  • der Grundrettungseinheiten des integrierten Rettungssystems, der Gemeinde- und Stadtfeuerwehrkorps, der Gemeindepolizei und des Slowakischen Roten Kreuzes,
  • der Verwalter von Autobahnen und Straßen im Staatsbesitz, ausgenommen Konzessionsinhabern,
  • die durch eine Person registriert sind, die der Inhaber des Parkausweises für Schwerbehinderteim Einklang mit dem § 17 des Gesetzes Nr. 447/2008 Slg. über finanzielle Beiträge für die Kompensation einer schweren Behinderung und über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze in der Fassung späterer Vorschriften ist,
  • deren Betreiber eine Person ist, die das Fahrzeug zur Erbringung einer Sozialdienstleistung gemäß dem Gesetz Nr. 448/2008 Slg. über Sozialdienstleistungen und über die Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 455/1991 Slg. über Gewerbeunternehmen (Gewerbegesetz) in der Fassung späterer Vorschriften in der Fassung des Gesetzes Nr. 50/2012 Slg. in der gültigen Fassung benutzt und keine Sozialdienstleistung mit Gewinnerzielungsabsicht erbringt und dieses Fahrzeug gemäß dem Gesetz Nr. 431/2002 Slg. über die Rechnungslegung in der Fassung späterer Vorschriften in der gültigen Fassung verbucht,
  • deren Betreiber eine Einrichtung für sozialrechtlichen Kinderschutz und soziale Vormundschaft gemäß dem Gesetz Nr. 305/2005 Slg. über sozialrechtlichen Kinderschutz und soziale Vormundschaft und über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze in der Fassung späterer Vorschriften in der gültigen Fassung ist,
  • aufgrund eines zwischenstaatlichen Übereinkommens unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit befreiter fremder Staatsangehöriger,
  • die gemäß der Sondervorschrift für historisch gehalten werden,
  • der Finanzverwaltung gemäß der Sondervorschrift.

Der Betreiber des oben genannten vignettenfreien Fahrzeugs oder Fahrzeugzugs ist verpflichtet, dem Systembetreiber (die Gesellschaft Národná diaľničná spoločnosť, a.s.) den Antrag auf Registrierung des betreffenden Fahrzeuges/Fahrzeugzugs in das zentrale Register von Vignettenzahlungen einzureichen, und zwar durch Ausfüllung des Formulars „Antrag auf Registrierung eines vignettenfreien Fahrzeugs“. Der Betreiber eines vignettenfreien Fahrzeugs/Fahrzeugzugs ist verpflichtet, zusammen mit dem Antrag auch die Person des Betreibers des vignettenfreien Fahrzeugs und/oder Fahrzeugzugs und den Befreiungsgrund nachweisende Urkunden vorzulegen.

Über die Beurteilung und Erledigung der Anträge auf Registrierung vignettenfreier Fahrzeuge/Fahrzeugzüge entscheidet der Verwalter der Erhebung von Vignettenzahlungen (Národnádiaľničnáspoločnosť, a. s.), in dessen Zuständigkeit auch die Zustellung der betreffenden Entscheidung/Bescheinigung über die Registrierung und/oder über die Ablehnung der Registrierung des vignettenfreien Fahrzeugs/Fahrzeugzugs an den Betreiber des betreffenden Fahrzeugs/Fahrzeugzugs ist.

Der Betreiber/Fahrer des vignettenfreien Fahrzeugs/Fahrzeugzugs kann die begrenzten Straßenabschnitte ohne Leistung der Vignettenzahlung ausschließlich auf Grundlage der vom Verwalter der Erhebung von Vignettenzahlungen ausgestellten Bescheinigung über die Registrierung des vignettenfreien Fahrzeugs/Fahrzeugzugs nutzen.

Die genaue Liste der zur Vorlage des Antrags auf Registrierung von vignettenfreien Fahrzeuge und/oder Fahrzeugzügen erforderlichen Angaben und Urkunden sowie das Registrierungsverfahren selbst befinden sich in der Sektion Kundenservice, Teil Registrierung vignettenfreier Fahrzeuge. Das eigentliche Formular „Antrag auf Registrierung vignettenfreier Fahrzeuge/Fahrzeugzüge“ ist in der Sektion Kundenservice, Teil Dokumente zum Herunterladen.

 

Fahrzeuge, die im Sinne der Bestimmung des § 7 Abs. 1 Buchst. d) des Gesetzes Nr. 488/2013 Slg. über Vignette in der gültigen Fassung von der Vignettenzahlung befreit sind, umfassen auch Fahrzeuge der Streitkräfte oder der Zivileinheiten des entsendenden Staates zwecks der Erfüllung von Dienstpflichten gemäß Sondervorschrift (nachstehend vereinfacht nur „Fahrzeuge/Fahrzeugzüge der Streitkräfte oder der Zivileinheiten“ genannt).

Das Verteidigungsministerium der Slowakischen Republik ist verpflichtet, vignettenfreie Fahrzeuge/Fahrzeugzüge der Streitkräfte oder der Zivileinheiten vor dem Beginn der Nutzung gebührenpflichtiger Autobahn- und Schnellverkehrsschnellstraßenabschnitte zu registrieren. Die genaue Liste der zur Registrierung dieser Fahrzeuge und/oder Fahrzeugzüge erforderlichen Angaben befindet sich in der Sektion Kundenservice, Teil Registrierung vignettenfreier Fahrzeuge.

 

Alle sonstigen Rechte und Pflichten der Betreiber der vignettenfreien Fahrzeuge und/oder Fahrzeugzüge unterliegen den einschlägigen Bestimmungen des § 7 des Gesetzes Nr. 488/2013 Slg. über Vignette in der gültigen Fassung.