Im Sinne der Bestimmung § 5 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 488/2013 Slg. über Vignette und über die Änderung bestimmter Gesetze in der gültigen Fassung (nachstehend „das Gesetz Nr. 488/2013 Slg. über Vignette in der gültigen Fassung“ genannt) ist der Kunde verpflichtet, dem Erbringer der Dienstleistung bei der Leistung der Vignettenzahlung (für ausführliche Definition der Begriffe „Kunde“ und „der Erbringer der Dienstleistung“ siehe die Sektion Vignetten, Teil Begriffswörterbuchdie folgenden Angaben zu liefern:

  • Kennzeichen des Fahrzeugs oder Anhängerfahrzeugs der Kategorie O1 und O2,
  • Land der Fahrzeugregistrierung,
  • Fahrzeugtyp und ob es sich um ein Fahrzeug oder ein Anhängerfahrzeug handelt,
  • Vignettengültigkeit und Beginn der Vignette Vignettengültigkeit,
  • Kontaktangaben für die Zustellung von Belegen, elektronischen Nachrichten, usw., falls vorhanden.

Bei kollektiven Vignettenzahlungen durch das Internetportal ist der Kunde verpflichtet, dem Erbringer der Dienstleistung zusätzlich zu den obengenannten Angaben auch die folgenden Angaben zu liefern:

  • Geschäftsname, Adresse des Geschäftssitzes, wenn der Fahrzeug- oder Fahrzeugzugbetreiber eine natürliche Person-Unternehmer ist; bzw. Name, Nachname, Geburtsdatum, Adresse des Wohnsitzes und Staatsangehörigkeit, wenn der Fahrzeug- oder Fahrzeugzugbetreiber eine andere natürliche Person ist,
  • Geschäftsname und Adresse des Sitzes, wenn der Fahrzeug- oder Fahrzeugzugbetreiber eine juristische Person-Unternehmer ist; bzw. Geschäftsname und Adresse des Sitzes, wenn der Fahrzeug- oder Fahrzeugzugbetreiber eine juristische Person-Nichtunternehmer ist,
  • Handelsregisternummer (HR-Nr.),
  • Steuernummer (TIN),
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID) und das Land der Registrierung der UID.

WICHTIG:
Für die Richtigkeit der obengenannten Angaben trägt ausschließlich der Kunde die Verantwortung. Sollte die gelieferte Angabe inkorrekt und/oder unvollkommen sein, ist der Kunde verpflichtet, dem Erbringer der Dienstleistung die Korrektur, Ergänzung und/oder Änderung solcher Angabe umgehend zu melden, spätestens jedoch innerhalb von 15 Minuten ab der Lieferung solcher Angabe an den Erbringer der Dienstleistung.

Zugleich ist der Kunde für die Leistung von gerade einer Vignettenzahlung, die im Register der Vignettenzahlungen für ein einzigartigs Kennzeichen des Fahrzeugs/Anhängerfahrzeugs und für gerade eine Gültigkeit der Vignettenzahlung registriert ist, verantwortlich.

 

Eingehende Spezifikation der Fahrzeuge/Fahrzeugzüge, die laut einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes Nr. 488/2013 Slg. über Vignette in der gültigen Fassung der Vignettenpflicht unterliegen, ist in der Sektion Gebührenpflichtige Fahrzeuge, Teil Vignettenpflichtige Fahrzeuge zu finden.

Sonstige Rechte und Pflichten werden in den einschlägigen Allgemeinen Zahlungsbedingungen der Autobahnvignette des Verwalters der Erhebung von Vignettenzahlungen, die in dieser Sektion, Teil Dokumente zum Herunterladen (für ausführliche Definition des Begriffs „Verwalter der Erhebung von Vignettenzahlungen“ siehe die Sektion Vignetten, Teil Begriffswörterbuch) zu finden sind, geregelt.