Im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Buchstabe a) und b) des Gesetzes Nr. 488/2013 Slg. über Vignette und über die Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze in der gültigen Fassung (nachstehend „das Gesetz Nr. 488/2013 Slg. über Vignette in der gültigen Fassung“ oder „das Gesetz“ genannt) bezieht sich die Pflicht zur Vignettenzahlung für die Nutzung von begrenzten, mit Verkehrszeichen gekennzeichneten Autobahn- und Schnellverkehrsstraβenbschnitten (nachstehend „begrenzte Straßenabschnitte“ genannt) auf:

  • zweispurige Motorfahrzeuge oder Fahrzeugzüge bis 3,5 Tonnen,
  • zweispurige Motorfahrzeuge der Kategorie M1 abgesehen vom zulässigen technischen Gesamtgewichts,
  • zweispurige Fahrzeugzüge, die aus einem Motorfahrzeug der Kategorie M1 oder N1 gebildet sind, abgesehen vom zulässigen technischen Gesamtgewicht des Fahrzeugzugs.

    (Nachstehend zusammen „der Pflicht zur Vignettenzahlung unterliegende Fahrzeuge“ oder „vignettenpflichtige Fahrzeuge“ genannt).

Im Sine des § 4 des Gesetzes Nr. 488/2013 Slg. über Vignette in der gültigen Fassung hat der Fahrer eines vignettenpflichtigen Fahrzeugs/Fahrzeugzugs und/oder der Betreiber eines vignettenpflichtigen Fahrzeugs/Fahrzeugzugs die folgenden Pflichten:

  • der Fahrer eines vignettenpflichtigen Fahrzeugs/Fahrzeugzugs hat die Pflicht zur Vignettenzahlung, und zwar vor der Nutzung der begrenzten Autobahn- und Schnellverkehrsstraβenabchnitte,
  • der Betreiber eines vignettenpflichtigen Fahrzeugs oder der Betreiber eines Fahrzeugzugs hat sicherzustellen, dass bei der Nutzung von begrenzten Autobahn- und Schnellverkehrsstraβenabchnitte durch das Fahrzeug oder den Fahrzeugzug die Pflicht zur Vignettenzahlung erfüllt ist.

Zwecks der Vignettenzahlung ist der Fahrer eines vignettenpflichtigen Fahrzeugs/Fahrzeugzugs und/oder der Betreiber eines vignettenpflichtigen Fahrzeugs/Fahrzeugzugs verpflichtet, dem Systembetreiber (der Gesellschaft Národná diaľničná spoločnosť, a.s.) Angaben über das Fahrzeug und über die Vignette zwecks deren Registrierung im zentralen Register der Vignettenzahlungen zu liefern. Die genaue Liste dieser Angaben befindet sich in der Sektion Kundenservice, Teil Registrierung von vignettenpflichtigen Fahrzeugen.