Die Vignette ist unter den Fahrzeugen oder Anhängerfahrzeugen nicht übertragbar, bis auf jene Fälle, wie sie in der Bestimmung des § 116 Abs. 17 des Gesetzes Nr. 8/2009 (GBl.) zum Straßenverkehr und zur Änderung und Ergänzung einiger Gesetze in der jeweils gültigen Fassung definiert werden (wenn der bisherige Fahrzeughalter die Nummernschilder behält). In den weiter unten beschriebenen Fällen kann der Kunde jedoch die Änderung von Registrierungsangaben zum Fahrzeug bzw. Anhängerfahrzeug mit bezahlter und gültiger Vignette beantragen.

Die Änderung der Angaben im zentralen Register der Vignettenzahlungen kann in dem Fall beantragt werden, wenn es zur Änderung des amtlichen Fahrzeugkennzeichens und/oder des Landes der Registrierung des Fahrzeugs/Anhängerfahrzeugs kommt, d.h. weder das Fahrzeug/Anhängerfahrzeug noch der Typ und die Gültigkeit der bezahlten Vignette werden geändert und der ursprüngliche Inhaber hat die ursprünglichen Nummernschilder mit dem amtlichen Fahrzeugkennzeichen behalten. Diese Änderung kann vom Kunden vor allem in folgenden Fällen beantragt werden:

  • Zulassung des Fahrzeugs im Fahrzeugregister der Slowakischen Republik,
  • Austausch der Nummernschilder mit dem amtlichen Fahrzeugkennzeichen bei deren Verlust oder Entwendung, im Rahmen dessen es zur Änderung des amtlichen Kennzeichens des Fahrzeugs/Anhängerfahrzeugs kommt.

Der Antrag auf Änderung der Registrierungsangaben zum Fahrzeug/Anhängerfahrzeug im zentralen Register der Vignettenzahlungen kann durch das Internetportal www.eznamka.sk (Anträge, Anfragen und Reklamationen) oder mittels ausgewählter Geschäftsstellen eingereicht werden, deren Liste der Sektion Geschäftsselen, Teil Ausgewählte Geschäftsstellen zu entnehmen ist.

Zwecks Änderung der Registrierungsangaben zum Fahrzeug/Anhängerfahrzeug ist der Kunde verpflichtet bei der Nutzung des Internetportals folgende Belege vorzulegen, welche die Vornahme der Änderung des Kennzeichens des Fahrzeugs/Anhängerfahrzeugs nachweisen – und zwar in elektronischer Form:

  • Fotokopie der ursprünglichen Zulassungsbescheinigung oder Fotokopie des Versicherungsvertrags ausgestellt auf das ursprüngliche amtliche Fahrzeugkennzeichen oder die Fotokopie der Bescheinigung zur Hauptuntersuchung/Abgasprüfung, ausgestellt auf das ursprüngliche amtliche Fahrzeugkennzeichen,
  • Fotokopie der neuen Zulassungsbescheinigung,
  • Fotokopie der Bestätigung über die erfolgte Vignettenzahlung – vereinfachte Rechnung oder der Bestätigung über Vignettenzahlung – Rechnung;
  • Im Falle einer Änderung des slowakischen amtlichen Fahrzeugkennzeichens auch die Fotokopie der vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Schriftliche Zustimmung des ursprünglichen Fahrzeugbetreibers zur Änderung im Verzeichnis des Vignettenzahlungen.

Die Fotokopie der ursprünglichen und auch der neuen Fahrzeugpapiere muss immer beide Angaben enthalten – also die FIN (Identifikationsnummer des Fahrzeugs) und das amtliche Fahrzeugkennzeichen zur eindeutigen Identifizierung des Fahrzeugs enthalten, wobei die FIN (VIN) auf beiden Belegen übereinstimmen muss (da die Vignette zwischen Fahrzeugen oder Anhängefahrzeugen nicht übertragbar ist).

Der Anbieter der Dienstleistung stellt dem Kunden anhand vorgenommener Änderungen der Angaben im Register von Vignettenzahlunge den Beleg „Bestätigung über die Änderung der Angaben“ aus.