Die Vignette ist unter den Fahrzeugen oder Anhängerfahrzeugen nicht übertragbar. In den unten beschriebenen Fällen kann der Kunde (für ausführliche Definition des Begriffs „Kunde“ siehe die Sektion Vignetten, Teil Begriffswörterbuch) jedoch die Änderung von Registrierungsangaben zum Fahrzeug bzw. Anhängerfahrzeug mit bezahlter und gültiger Vignette beantregen.
Die Änderung der Angaben im zentralen Register der Vignettenzahlungen kann in dem Fall beantragt werden, wenn es zur Änderung des Kennzeichens und/oder des Landes der Registrierung des Fahrzeugs/Anhängerfahrzeugs kommt, d.h. weder das Fahrzeug/Anhängerfahrzeug noch der Typ und die Gültigkeit der Vignette werden geändert.
Diese Änderung kann vom Kunden vor allem in folgenden Fällen beantragt werden:
- Registrierung des Fahrzeugs im Fahrzeugregister der Slowakischen Republik aus einem anderen Bezirk oder aus einem anderen Staat,
- Austausch der Nummernschilder bei deren Verlust oder Entwendung, im Rahmen von welchem es zur Änderung des Kennzeichens des Fahrzeugs/Anhängerfahrzeugs kommt.
Der Antrag auf Änderung der Registrierungsangaben zum Fahrzeug/Anhängerfahrzeug im zentralen Register der Vignettenzahlungen kann durch das Internetportal www.eznamka.sk oder mittels ausgewählter Geschäftsstellen, deren Liste in er Sektion Geschäftsselen, Teil Ausgewählte Geschäftsstellen zu finden ist, eingereicht werden.
Zwecks der Änderung der Registrierungsangaben zum Fahrzeugs/Anhängerfahrzeugs ist der Kunde verpflichtet, die folgenden, die Vornahme der Änderung des Kennzeichens des Fahrzeugs/Anhängerfahrzeugs nachweisenden Belege vorzulegen, bei Nutzung des Internetportals sind diese Belege in elektronischer Form vorzulegen:
- Fotokopie der ursprünglichen Zulassungsbescheinigung, oder Fotokopie der Bestätigung zur Haftpflichtversicherung (die sog. „White card“) – ausgestellt auf das ursprüngliche amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs, oder die Fotokopie des Versicherungsvertrags ausgestellt auf das ursprüngliche amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs, oder die Fotokopie der Bescheinigung zur Hauptuntersuchung/Abgasprüfung ausgestellt auf das ursprüngliche amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs,
- Fotokopie der neuen Zulassungsbescheinigung,
- Fotokopie der Bestätigung über Vignettenzahlung – vereinfachte Rechnung oder der Bestätigung über Vignettenzahlung – Rechnung.
Die Fotokopie der ursprünglichen und auch der neuen Fahrzeugpapiere muss immer beide Angaben VIN (Identifikationsnummer des Fahrzeugs) und das Kennzeichen (polizeiliches Kennzeichen des Fahrzeugs) für die eindeutige Identifizierung des Fahrzeugs enthalten, wobei die VIN auf beiden Belegen identisch sein muss (da die Vignette zwischen Fahrzeugen oder Anhängefahrzeugen nicht übertragbar ist).
Der Erbringer der Dienstleistung (für ausführliche Definition des Begriffs „Erbringer der Dienstleistung“ siehe die Sektion Vignetten, Teil Begriffswörterbuch) stellt dem Kunden anhand vorgenommener Änderungen der Angaben im Register von Vignettenzahlungen den Beleg Bestätigung über Änderung der Angaben aus.