Liste der vignettenfreien Fahrzeuge mit Registrierungspflicht
Im Sinne der Bestimmungen des § 7 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 488/2013 Slg. über Vignette und über die Änderung bestimmter Gesetze in der gültigen Fassung (nachstehend „das Gesetz Nr. 488/2013 Slg. über Vignette in der gültigen Fassung“ genannt) bezieht sich die Pflicht zur Registrierung von vignettenfreien Fahrzeugen/Fahrzeugzügen im zentralen Register der Vignettenzahlungen auf Fahrzeuge/Fahrzeugzüge:
- der Basisrettungseinheiten des integrierten Rettungssystems, des Gemeinde- oder Stadtfeuerwehrs, der Gemeindepolizei und des slowakischen Roten Kreuzes,
- der Verwalter von Autobahnen und Straßen im Besitz des Staats, ausgenommen des Konzessionärs,
- die durch eine Person registriert sind, die der Inhaber des Parkausweises für Schwerbehinderte im Einklang mit dem § 17 des Gesetzes Nr. 447/2008 Slg. über finanzielle Beiträge für die Kompensation einer schweren Behinderung und über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze in der Fassung späterer Vorschriften,
- die durch eine Person betrieben werden, die das Fahrzeug zur Erbringung von Sozialdienstleistungen gemäß des Gesetzes Nr. 448/2008 Slg. über Sozialdienstleistungen und über die Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 455/1991 Slg. über die Gewerbetätigkeit (Gewerbegesetz) in der Fassung späterer Vorschriften in der Fassung des Gesetzes Nr. 50/2012 Slg. in gültiger Fassung benutzt und keine Sozialdienstleistung mit Gewinnerzielungsabsicht erbringt und die dieses Fahrzeug gemäß Gesetz Nr. 431/2002 Slg. über Rechnungslegung in der Fassung späterer Vorschriften in der gültigen Fassung verrechnet,
- deren Betreiber eine Einrichtung für sozialrechtlichen Kinderschutz und soziale Vormundschaft gemäß dem Gesetz Nr. 305/2005 Slg. über sozialrechtlichen Kinderschutz und soziale Vormundschaft und über die Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze in der Fassung späterer Vorschriften in der gültigen Fassung ist,
- ausländischer Staatsangehöriger, die nach zwischenstaatlichem Abkommen unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit befreit sind,
- historische,
- der Finanzverwaltung.
Im Sinne der Bestimmung des § 7 Abs. 1 Buchstabe d) des Gesetzes Nr. 488/2013 Slg. über Vignette in der gültigen Fassung zählen zu den vignettenfreien Fahrzeugen und Fahrzeugzügen, auf die sich die Pflicht zur Registrierung im zentralen Register der Vignettenzahlungen bezieht, auch Fahrzeuge und/oder Fahrzeugzüge der Streitkräfte oder Zivileinheiten des entsendenden Staats zwecks der Erfüllung von Dienstpflichten laut Sondervorschrift.
Registrierung von vignettenfreien Fahrzeugen
Im Sinne der Bestimmungen des § 7 Abs. 3 und 4 des Gesetzes Nr. 488/2013 Slg. über Vignette in der gültigen Fassung ist der Betreiber eines vignettenfreien Fahrzeugs/Fahrzeugzugs (nachstehend „Betreiber eines vignettenfreien Fahrzeugs/Fahrzeugzugs“ genannt) verpflichtet, dem Erbringer der Dienstleistung (für ausführliche Definition des Begriffs „Betreiber eines vignettenfreien Fahrzeugs“ und „Erbringer der Dienstleistung“ siehe die Sektion Vignetten, Teil Begriffswörterbuch) im Antrag auf Registrierung von vignettenfreien Fahrzeugen und/oder Fahrzeugzügen die folgenden Angaben zu liefern:
- Geschäftsname, Adresse des Geschäftssitzes, wenn der Fahrzeug- oder Fahrzeugzugbetreiber eine natürliche Person-Unternehmer ist; bzw. Name, Nachname, Geburtsdatum, Adresse des Wohnsitzes und Staatsangehörigkeit, wenn der Fahrzeug- oder Fahrzeugzugbetreiber eine andere natürliche Person ist,
- Geschäftsname und Adresse des Sitzes, wenn der Fahrzeug- oder Fahrzeugzugbetreiber eine juristische Person-Unternehmer ist; bzw. Geschäftsname und Adresse des Sitzes, wenn der Fahrzeug- oder Fahrzeugzugbetreiber eine juristische Person-Nichtunternehmer ist,
- Kennzeichen des Fahrzeugs und das Land, in welchem das Fahrzeug oder der Fahrzeugzug registriert ist,
- Kontaktangaben des Fahrzeug- oder Fahrzeugzugbetreibers, vor allem die Kontakttelefonnummer, Faxnummer und die E-Mail-Adresse, falls vorhanden.
Der Betreiber eines vignettenfreien Fahrzeugs oder Fahrzeugzugs ist verpflichtet, dem Erbringer der Dienstleistung zusätzlich zum den obengenannten Angaben auch die folgenden, den Grund der Befreiung nachweisenden Belege vorzulegen:
- Kopie der Gründungsurkunde – bei juristischen Personen, oder ein Kopie des Parkausweises – bei natürlichen Personen, Inhabern des Schwerbehindertenausweises,
- Kopie der Zulassungsbescheinigung oder der Betriebserlaubnis (Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil II. oder Kopie der Zulassungsbescheinigung oder Kopie der Betriebserlaubnis).
Hinweis:
Es ist nicht notwendig, sonstige Dokumentation, die nicht im Rahmen der oben verlangten Belege festgelegt ist, zum Antrag beizufügen. Sollten dem Erbringer der Dienstleistung Dokumentationen/Belege/Angaben, die über den oben festgelegten Rahmen hinausgehen, zugestellt werden, wird dieser die auf solche Weise zugestellten Belege umgehend skartieren – auf die Dauer ohne Möglichkeit deren Erneuerung vernichten.
WICHTIG:
Für die Richtigkeit der obengenannten Angaben trägt ausschließlich der Betreiber eines vignettenfreien Fahrzeugs/Fahrzeugzugs Verantwortung. Sollte die gelieferte Angabe inkorrekt und/oder unvollkommen sein, ist der Betreiber eines vignettenfreien Fahrzeugs/Fahrzeugzugs verpflichtet, dem Erbringer der Dienstleistung die Korrektur, Ergänzung und/oder Änderung solcher Angabe zu melden, und zwar sofort nach der Feststellung dieser Tatsache.
Der Verwalter der Erhebung von Vignettenzahlungen (Národná diaľničná spoločnosť, a. s.) entscheidet über die Beurteilung und Erledigung der Anträge auf Registrierung der vignettenfreien Fahrzeuge/Fahrzeugzüge.
Zwecks der Registrierung und Kontrolle der Registrierung des vignettenpflichtigen Fahrzeugs oder Fahrzeugzugs gemäβ § 7 Abs. 1 Buchstabe h) des Gesetzes Nr. 488/2013 Slg. über Vignette in der gültigen Fassung liefert die Behörde für Arbeit, Soziales und Familie dem Verwalter der Erhebung von Vignettenzahlungen elektronisch die Angaben zur natürlichen Person mit schwerer Behinderung, die der Inhaber des Parkausweises für Schwerbehinderte (nachstehend „INhaber des Schwerbehindertenparkausweises“ genannt) ist, im folgenden Umfang:
- Name, Nachname und Geburtsdatum des Halters des Schwerbehindertenparkausweises,
- Nummer und Datum der Ausstellung des Parkausweises.
Anhand der obengenannten Entscheidung des Verwalters der Erhebung von Vignettenzahlungen stellt der Erbringer der Dienstleistung dem Fahrzeugbetreiber/Fahrer eines vignettenfreien Fahrzeugs/Fahrzeugzugs den Dokument Bestätigung über die Registrierung der Befreiung der Fahrzeuge/Fahrzeugzüge von Vignettenzahlung im zentralen Register aus.
Anträge auf Registrierung der vignettenfreien Fahrzeuge/Fahrzeugzüge samt notwendiger Belege können die Betreiber solcher Fahrzeuge oder Fahrzeugzüge bei dem Erbringer der Dienstleistung einreichen:
- an ausgewählten Geschäftsstellen, deren Liste in der Sektion, Teil Kontaktstellen, Teil Ausgewählte Geschäftsstellen, zu finden ist,
- durch das Internetportal www.eznamka.sk (in diesem Fall ist der Betreiber eines vignettenfreien Fahrzeugs oder Fahrzeugzugs verpflichtet, die Anträge und alle obengenannten Belege in elektronischer Form vorzulegen).
Das Formular Antrag auf Registrierung von vignettenfreien Fahrzeugen und/oder Fahrzeugzügen zusammen mit den Empfehlungen des Erbringers der Dienstleistung bezüglich des Antragseinreichungsverfahrens sind in dieser Sektion, Teil Dokumente zum Herunterladen, zu finden.
WICHTIG:
Der Fahrzeugbetreiber/Fahrer eines vignettenfreien Fahrzeugs/Fahrzeugzugs darf die begrenzten Straßenabschnitte ohne Leistung der Vignettenzahlung ausschließlich anhand der vom Erbringer der Dienstleistung ausgestellten Bestätigung über die Registrierung des vignettenfreien Fahrzeugs/Fahrzeugzugs nutzen.
Registrierung von vignettenfreien Fahrzeugen der Streitkräfte/Zivileinheiten
Das Verteidigungsministerium der Slowakischen Republik (nachfolgend „Verteidigungsministerium“ genannt) hat im Sinne des § 7 Abs. 5 bis 7 des Gesetzes Nr. 488/2013 Slg. über Vignette in der gültigen Fassung die Pflicht zur Registrierung des Fahrzeugs und/oder Fahrzeugzugs der Streitkräfte oder der Zivileinheiten des entsendenden Staates zwecks der Erfüllung von Dienstpflichten gemäβ Sondervorschrift, das im Sinne der Bestimmung des § 7 Abs. 1 Buchstabe d) des Gesetzes Nr. 488/2013 Slg. über Vignette in der gültigen Fassung von der Vignettenzahlung befreit ist. Zu diesem Zweck ist das Verteidigungsministerium verpflichtet, dem Erbringer der Dienstleistung folgende Angaben zu liefern:
- geplante Route,
- die Zeit und den Ort des Eintritts ins Staatgebiet der Slowakischen Republik sowie den Ort und die Zeit des Verlassens des Staatgebiets der Slowakischen Republik,
- Kennzeichen des Fahrzeugs und den Land der Fahrzeugregistrierung.
Sollte es unmittelbar vor den Anfang der Nutzung oder während der Nutzung begrenzter Straßenabschnitte durch das vignettenfreie Fahrzeug oder den vignettenfreien Fahrzeugzug gemäß der Bestimmung des § 7 Abs. 1 Buchstabe d) des Gesetzes Nr. 488/2013 Slg. über Vignette in der gültigen Fassung zur Änderung einer der Angaben kommen, ist das Verteidigungsministerium verpflichtet, die geänderte Angabe dem Erbringer der Dienstleistung innerhalb von fünf Tagen ab dem Tag der Änderung zum Registrieren liefern.
Sonstige Rechte und Pflichten der Betreiber von vignettenfreien Fahrzeugen und/oder Fahrzeugzügen sind in einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes Nr. 488/2013 Slg. über Vignette in der gültigen Fassung (vor allem in der Bestimmung des § 7 dieses Gesetzes), sowie in den einschlägigen Allgemeinen Zahlungsbedingungen der Autobahnvignette des Verwalters der Erhebung von Vignettenzahlungen, die in dieser Sektion, Teil Dokumente zum Herunterladen, zu finden sind, festgelegt.