Typen der Autobahnvignetten

Die Vignetten in der Slowakischen Republik sind in elektronischer Form. Es handelt sich um eine Gebühr für die Nutzung begrenzter Autobahn und Schnellverkerhsstraβenabschnitte (nachstehend „begrenzte Straβenabschnitte“ genannt), die auf einen bestimmten Zeitraum gebunden ist, abgesehen von der gefahrenen Strecke bzw. der Anzahl von Fahrten.

Typen der Autobahnvignetten für die Nutzung vorbehaltener Autobahn- und Straβenverkehrsabschnitte (nachstehend „vorbehaltene Straβenabschnitte“ genannt) werden in den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und § 3 des Gesetzes Nr. 488/2013 Gbl. über die Autobahnvignette und über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze in der gültigen Fassung (nachstehend auch als „Gesetz“ bezeichnet) geregelt, anhand welcher die Vignettenzahlung für 365 Tage, 30 Tage, 10 Tage oder 1 Tag geleistet wird, ohne Rücksicht auf die gefahrene Strecke bzw. Fahrtenanzahl, wobei:

  • Die Autobahnvignette mit 365-tägiger Gültigkeit gilt 365 Tage ab dem durch den Nutzer bestimmten Tag gültig (einschlieβlich dieses Tags),
  • Die Autobahnvignette mit 30-tägiger Gültigkeit gilt 30 Tage ab dem durch den Nutzer bestimmten Tag gültig (einschlieβlich dieses Tags),
  • Die Autobahnvignette mit 10-tägiger Gültigkeit gilt 10 Tage ab dem durch den Nutzer bestimmten Tag gültig (einschlieβlich dieses Tags),
  • Die Autobahnvignette mit 1-tägiger Gültigkeit ist bis 24:00 Uhr an dem vom Kunden bestimmten Tag gültig. 

Der vom Kunden der begrenzten Autobahnabschnitte bestimmte Tag ist der erste Tag der Vignettengültigkeit. Bei der 1-Tages-Vignette ist es zugleich der einzige Tag der Vignettengültigkeit. 

Falls eine 30-Tages-Vignette oder eine 10-Tages-Vignette im Dezember gekauft wurde, gilt diese Autobahnvignette auch im Januar des Folgejahres bis zum Ablauf deren Gültigkeit.

 

Bezahlung der Autobahnvignette

Vorbehaltene mit dem entsprechenden Verkehrszeichen gekennzeichnete Straßenabschnitte können gem. dem Gesetz nach erfolgter Bezahlung der Autobahnvignette für deren Nutzung genutzt werden. Die Höhe der zu leistenden Zahlung (der Preis) wird durch die „Verordnung der Regierung der Slowakischen Republik Nr. 410/2014 Gbl. zur Höhe der Autobahnvignettenzahlung in der gültigen Fassung“ genannt) festgesetzt, durch welche die Zahlungshöhe (Preis) für die Nutzung vorbehaltener Autobahn- und Schnellstraßen in der jeweils gültigen Fassung bestimmt wird (anschließend auch als "Regierungsverordnung" bezeichnet.

Eine Übersicht der Typen und Preise der im Jahr 2016 gültigen Autobahnvignetten ist der nachfolgenden tabellarischen Übersicht zu entnehmen (sämtliche Preise sind einschlieβlich MwSt..):

 

Vignette: FAHRZEUG

zweispuriges Fahrzeug oder ein mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen und ein zweispuriges Fahrzeug der Kategorie M1 in Abhängigkeit von dessen technisch zulässigem Gesamtgewicht
GÜLTIGKEIT

365 TAGE

ZAHLUNG

60 €

GÜLTIGKEIT

30 TAGE

ZAHLUNG

17 €

GÜLTIGKEIT

10 TAGE

ZAHLUNG

12 €

GÜLTIGKEIT

1 TAG

ZAHLUNG

5,40 €

 

Vignette: ANHÄNGERFAHRZEUG

Anhängerfahrzeug der Kategorie O1 und O2, sofern die Summe des technisch zulässigen Gesamtgewichts des Kraftfahrzeugs der Kategorie M1, N1 und des technisch zulässigen Gesamtgewichts des Anhängerfahrzeugs 3,5 Tonnen übersteigt
 
GÜLTIGKEIT

365 TAGE

ZAHLUNG

60 €

GÜLTIGKEIT

30 TAGE

ZAHLUNG

17 €

GÜLTIGKEIT

10 TAGE

ZAHLUNG

12 €

GÜLTIGKEIT

1 TAG

ZAHLUNG

5,40 €

Erforderlicher Typ und Anzahl der Autobahnvignetten

Aufgrund der Bestimmungen des § 2 und § 5 des Gesetzes und im Einklang mit der Bestimmung des § 1 der Regierungsverordnung muss die Zahlung für die Autobahnvignette für das Fahrzeug und im Falle eines Fahrzeugzugs (dessen technisch zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt) — auch für das jeweilige Anhängerfahrzeug geleistet werden.

Die obigen Ausführungen sind in den folgenden tabellarischen Übersichten dargestellt, welche die erforderliche Anzahl und den Typ der bezahlten Autobahnvignetten in Abhängigkeit von der Fahrzeugkategorie und vom zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs bzw. des Fahrzeugzugs (das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs/das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugzugs wird aufgrund der Angaben in der Zulassungsbescheinigung Teil I bestimmt) zeigen:

 

FAHRZEUG

zweispuriges Fahrzeug oder Fahrzeugzug bis 3,5 Tonnen und zweispuriges Fahrzeug der Kategorie M1 abgesehen vom dessen technischen zulässigen Gesamtgewicht

Erforderliche Vignette: FAHRZEUG

 
Die Vignettenpflicht für die Nutzung vorbehaltener Autobahn- und Schnellstraβenabschnitte bezieht sich ausschlieβlich auf das FAHRZEUG
 

FAHRZEUGZUG bis 3,5 Tonnen

zweispuriger Fahrzeugzug (d.h. Fahrzeug + Anhängerfahrzeug) bis 3,5 Tonnen

Erforderliche Vignette: FAHRZEUG

 
Die Vignettenpflicht für die Nutzung vorbehaltener Autobahn- und Schnellstraβenabschnitte bezieht sich ausschlieβlich auf das FAHRZEUG
 

FAHRZEUGZUG über 3,5 Tonnen

zweispuriger Fahrzeugzug (d.h. ein Fahrzeug + Anhängerfahrzeug) bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Kategorie M1, N1 und einem Anhängerfahrzeug der Kategorie O1 und O2, falls das technisch zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeugzugs 3,5 Tonnen übersteigt.

Erforderliche Vignetten: FAHRZEUG + ANHÄNGERFAHRZEUG

 
 
die Vignettenpflicht für die Nutzung vorbehaltener Autobahn- und Schnellstraβenabschnitte bezieht sich auf das FAHRZEUG, wie auch auf das ANHÄNGERFAHRZEUG

WICHTIG:
Im Sinne der obengenannten tatsächlichen und rechtlichen Umständen IST die Leistung der Vignettenzahlung für ein Anhängerfahrzeug bei einem zweispurigen Fahrzeugzug mit Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen NICHT NOTWENDIG, d.h. die Pflicht zur Zahlung der Vignette für die Nutzung begrenzter Autobahn- und Schnellverkehrsstraβenabschnitte bezieht sich ausschlieβlich auf das Fahrzeug.

 

D. Detaillierte Beschreibung der vignettenpflichtigen Fahrzeuge ist im Teil Vignettenpflichtige Fahrzeuge zu finden. Detaillierte Informationen über die Möglichkeiten der Bezahlung der Vignetten (die Möglichkeiten deren Beschaffung und die Methoden der Leistung der Vignettenzahlungen), über die Überprüfung der Gültigkeitsdauer der bezahlten Vignetten bzw. über die Möglichkeiten der Einreichung von Kundenanfragen, -anträgen bzw. -reklamationen sind in der Sektion Kundenservice zu finden.