Basisinformationen

Die Kontrolle der Einhaltung von Pflichten der Betreiber der Fahrzeuge/Fahrzeugzüge sowie der Fahrer der Fahrzeuge/Fahrzeugzüge im Sinne des Gesetzes Nr. 488/2013 Slg über Vignette und über die Änderung bestimmter Gesetze in der gültigen Fassung (nachstehend „Gesetz Nr. 488/2013 Slg. über Vignette“ oder „Gesetz“ genannt) im Bereich der Erhebung und Registrierung von Vignettenzahlungen für die Nutzung der begrenzten Autobahn- und Schnellverkehrsstraβenabschnitte (nachstehend „Kontrolle“ oder „Kontrolle von Vignettenzahlungen“) wird vor allem durch die Bestimmungen des § 8 bis des § 16b des Gesetzes definiert, in den unter anderem Folgendes geregelt wird:

  • didie für die Ausübung der Kontrolle verantwortlichen Personen,
  • der Umfang von Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der verantwortlichen Personen bei der Ausübung der Kontrolle,
  • der Umfang der gesammelten Angaben zwecks der Kontrolle von Vignettenzahlungen,
  • Tatbestände der Verstöβe und Verwaltungsdelikte bei der Nichteinhaltung des Gesetzes sowie die Höhe der Strafen für diese Verstöβe und Verwaltungsdelikte.

Im Sinne der obengenannten Bestimmungen des Gesetzes Nr. 488/2013 Slg. über Vignette in der gültigen Fassung wird die Kontrolle der Einhaltung von Pflichten der  Betreiber der Fahrzeuge/Fahrzeugzüge sowie der Fahrer der Fahrzeuge/Fahrzeugzüge bei der Leistung von Vignettenzahlungen durch den Verwalter der Erhebung von Vignettenzahlungen (Nationale Autobahngesellschaft – Národná diaľničná spoločnosť, a.s.) oder durch die vom Verwalter der Erhebung von Vignettenzahlungen beauftragten Personen in Zusammenarbeit mit den Behörden der Polizeikorps der Slowakischen Republik im Rahmen der Überwachung der Sicherheit und des Verkehrsflusses ausgeübt.

Alle sonstigen Informationen, die die Kontrolle der Einhaltung von Pflichten der Betreiber der Fahrzeuge/Fahrzeugzüge sowie der Fahrer der Fahrzeuge/Fahrzeugzüge bei der Leistung von Vignettenzahlungen nach jeweiligen Bestimmungen des Gesetzes Nr. 488/2013 Slg. über Vignette in der gültigen Fassung werden im Einklang mit der Bestimmung des § 8 des Gesetzes vom Verwalter der Erhebung von Vignettenzahlungen (Nationale Autobahngesellschaft – Národná diaľničná spoločnosť, a.s.) geliefert.